Seit dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 zur Funkanlagenrichtlinie (RED) am 1. August 2025 gelten verschärfte Anforderungen an Funkanlagen. Insbesondere die neue Norm EN 18031 ist jetzt verpflichtend. Doch was passiert, wenn Produkte diese Vorgaben nicht erfüllen? Hier erfahren Sie, wie nicht-konforme Funkanlagen ordnungsgemäß gemeldet werden können.
Zuständigkeiten der Marktüberwachung
Die BNetzA ist bundesweit für die Überwachung der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU (umgesetzt im Funkanlagengesetz – FuAG) und der EMV-Richtlinie 2014/30/EU (umgesetzt im EMVG) zuständig. Abhängig vom Geschäftssitz der verantwortlichen Wirtschaftsakteure können jedoch auch andere EU-Marktüberwachungsbehörden primär zuständig sein.
Tipp: Das ICSMS-Portal der EU-Kommission hilft dabei, die jeweils zuständigen Marktüberwachungsbehörden zu identifizieren: https://webgate.ec.europa.eu/single-market-compliance-space/market-surveillance
Meldewege zur BNetzA
Verdachtsfälle nicht-konformer Funkprodukte können auf verschiedenen Wegen an die Bundesnetzagentur gemeldet werden:
- E-Mail (empfohlen): Marktueberwachung@BNetzA.DE
- Alternativ: 411.Postfach@BNetzA.de
Erforderliche Informationen für eine Meldung
Eine effektive Meldung sollte so konkret und detailliert wie möglich sein. Die BNetzA empfiehlt folgende Angaben:
Produktidentifikation
- Konkrete Produktbezeichnung zur eindeutigen Identifizierung
- Modellnummer, Seriennummer (falls verfügbar)
- Hersteller- und Importeurdaten
Vermutete Nicht-Konformität
- Konkrete Angaben zur vermuteten Nicht-Konformität
- Verweis auf spezifische Abschnitte der Funkanlagenrichtlinie oder EU-Rechtsverordnungen
- Begründung der Beanstandung mit Bezug zum Funkanlagengesetz
Zeitpunkt des Inverkehrbringens
Besonders wichtig ist das konkrete Datum des Inverkehrbringens durch Hersteller oder EU-Einführer. Dies ist entscheidend, da neue Anforderungen der Funkanlagenrichtlinie nur zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gelten müssen.
Wichtiger Hinweis: Funkanlagen, die vor dem 1. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, unterliegen weiterhin den bisherigen Anforderungen und können legal bereitgestellt und verwendet werden – solange kein erneutes Inverkehrbringen erfolgt.
Nachweise und Belege
Entsprechende Nachweise zum Inverkehrbringen und zur vermuteten Nicht-Konformität erleichtern der BNetzA und anderen Stellen die Bewertung der Meldung erheblich.
Wer kann Meldungen vornehmen?
Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person Meldungen über nicht-konforme Funkprodukte abgeben. Dies schließt ein:
- Verbraucher
- Unternehmen
- Verbände
- Konkurrenten
- Prüfstellen
Unabhängig von solchen proaktiven Meldungen bestehen für verantwortliche Wirtschaftsakteure weiterhin gesetzliche Meldepflichten in besonderen Fällen.
Verfahren nach der Meldung
Die weiteren Verfahrensschritte sind fallspezifisch und liegen im Ermessen der Marktüberwachungsbehörde. Wichtige Aspekte:
Keine automatische Veröffentlichung
Die BNetzA informiert die Öffentlichkeit nicht über jedes nicht-konforme Produkt, da zunächst die verantwortlichen Wirtschaftsakteure zur Korrektur aufgefordert werden.
Öffentliche Information nur in Ausnahmefällen
Die Allgemeinheit erfährt nur in “Ultima Ratio”-Fällen von nicht-konformen Funkgeräten, beispielsweise bei:
- Geplanten markteinschränkenden Maßnahmen durch die BNetzA
- Maßnahmen europäischer Marktüberwachungsbehörden nach den Richtlinien 2014/53/EU oder 2014/30/EU
Keine Auskunft an Dritte
Die BNetzA erteilt keine Auskünfte zu Verfahrensständen bei Meldungen durch Dritte (nicht-produktverantwortliche Personen).
Fazit
Mit der bereits geltenden RED DA 2022/30 und der neuen EN 18031-Norm seit August 2025 ist die Marktüberwachung bei Funkanlagen noch wichtiger geworden. Das Meldeverfahren bietet allen Marktteilnehmern die Möglichkeit, aktiv zur Produktsicherheit beizutragen. Entscheidend für eine erfolgreiche Meldung sind präzise Angaben zur Produktidentifikation, zur vermuteten Nicht-Konformität und zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens.
Die BNetzA agiert als Vollzugsbehörde im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis – eine abschließende rechtliche Bewertung obliegt jedoch den Gerichten.